Satzung des
1.FC Köln Fanclubs
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,,Geißböcke 08 Sulzbachtal-Saar" |
Gegründet: 20.09.2008 |
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
1. |
Der Fanclub führt den Namen Geißböcke '08 Sulzbachtal-Saar. |
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2. |
Der Fanclub hat seinen Sitz in 66299 Friedrichsthal, Maybacher Weg 11. Fanclub-Treffpunkt: Zum Geißbockheim, 66583 Spiesen-Elversberg, Lindenstr. 2. |
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3. |
Der Fanclub ist im offiziellen Fanclub-Register des 1.FC Köln eingetragen. |
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4. |
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Geißbockheim statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09 des Folgejahres. |
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§2 Clubzweck |
1. |
Ziel des Fanclubs: Kölner Lebensart zu leben und vorzuleben. Das alles im Sinne des
Vereins 1.FC Köln
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2. |
Verzicht auf Gewalt und gegebenenfalls Versuch der Schlichtung. |
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3. |
Freundschaften zu anderen Fanclubs auch von anderen Vereinen führen. |
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§3 Erwerb der Mitgliedschaft |
1. |
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
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2. |
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Fanclub kann schriftlich oder mündlich erfolgen. |
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3. |
Mitglieder werden im Fanclub aufgenommen, wenn der Vorstand diesen Antrag mehrheitlich |
zustimmt. |
4. |
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Präsidenten und/oder durch den Vorstand |
auf der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
§4 Beendigung der Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitgliedschaft endet: |
mit dem Tod des Mitglieds |
durch Austritt |
durch Streichung von der Mitgliederliste |
durch Ausschluss |
2. |
Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. |
3. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, |
wenn er trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.( 6 Monate) |
4. |
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Clubinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss |
des Vorstandes , nachdem in der Regel ein Verweis verhängt wurde, aus dem Club ausge- |
schlossen werden. |
5. |
Verstöße sind: |
ungebührliches Benehmen |
Verstöße gegen die Clubinteressen und deren Satzung |
Misskreditierung der Vorstandschaft oder einzelner Mitgliedern der Öffentlichkeit |
Störung des Clubfriedens |
Aufhetzung von Clubmitgliedern |
6. |
Bereits entrichtete Beiträge werden weder bei Kündigung noch bei Ausschluss erstattet. |
§5 Mitgliedsbeiträge |
1. |
Von Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag erhoben. Dieser wird jährlich auf der Hauptversammlung festgelegt.
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2. |
Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit für das Geschäftsjahr: |
Einzelbeitrag: 40,00 €
Familienbeitrag: 50,00 €
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§6 Organe des Fanclubs |
1. |
Organe des Fanclubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung |
§7 Vorstand |
1. |
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: |
dem Präsidenten |
( Vorsitzender) |
dem stellvertretenden Vorsitzenden |
dem Kassenwart |
dem Schriftführer |
3 Beisitzer |
1.a |
Zusätzlich werden zwei Kassenprüfer benannt( ohne Stimmberechtigung) |
§8 Zuständigkeit des Vorstandes |
1. |
Der Vorstand ist für die Organisation innerhalb des Fanclubs verantwortlich.Dazu gehört die Verwaltung |
der Mitglieder, der Finanzen und die Organisationen von sonstigen Fanclub-Aktivitäten. |
Vorbereitung der Mitgliederversammlung |
Einberufung der Mitgliederversammlung |
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
Verwaltung des Clubvermögens |
Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes |
Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss, Ehrungen und Vorschläge |
über Ehrenmitgliedschaften |
2. |
Der Präsident oder Stellvertreter vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes |
den Club gerichtlich oder außergerichtlich. |
3. |
Rechtsgeschäfte mit dem Betrag mehr als 150,00€ sind für den Club nur verbindlich, wenn |
der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat. |
§9 Sitzung des Vorstandes |
1. |
Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung |
vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vorher |
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
(Bei Pari hat der 1.Vorsitzende 2 Stimmen) |
2. |
Über die Sitzung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, |
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. |
3. |
Die Vorstandssitzungen werden in Abständen von 3 Monaten abgehalten. |
§10 Ausschüsse |
1. |
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Clubaufgaben erfordert, kann der Vorstand |
Ausschüsse für Sonderaufgaben bestimmen. Diese Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich |
selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsfugnis des Vorstandes. |
§11 Kassenführung |
1. |
Die zur Erreichung des Clubzweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen |
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke |
verwendet werden. |
2. |
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu |
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Präsidenten |
oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. |
3. |
Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu Prüfen. |
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. |
4. |
Zur Durchführung der finanziellen Geschäften wird ein Clubkonto eingerichtet. |
5. |
Zugriff zum Clubkonto haben folgende Personen: |
1. Vorsitzender |
( Präsident) |
2. Vorsitzender ( Stellvertreter) |
3. Kassenwart |
§12 Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes |
Genehmigung der Jahresrechnung |
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfungen |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des |
Clubs |
Beschlussfassung über Ausschuss eines Clubmitgliedes |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung |
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
3. |
Jede Versammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, |
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. |
4. |
Jeder Antrag kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidenten |
schriftlich beantragt werden. |
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden |
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. |
2. |
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied( ab 16 Jahren), auch Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. |
Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, bei der mindestens 25% der wahlberechtigten Mitglieder |
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung |
einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Clubmitglieder beschlussfähig. |
3. |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur |
Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von 75% nötig. |
4. |
Die Abstimmung wird grundsätzlich öffentlich durchgeführt, es sei denn, dass 20% der anwesenden |
Mitglieder eine geheime Wahl beantragt. |
§14 Ehrungen |
1. |
Alle Mitglieder, die sich beim 1.FC Köln Fanclub,,Geißböcke 08" besondere Verdienste erworben haben, |
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§15 Auflösung des Clubs |
1. |
Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung |
beschlossenwerden. Beim Auflösen des Fanclub fällt das vorhandene Vermögen Wohltätigen Zwecken zu. |
§16 Sonstiges |